§ 1 Name und Sitz Die am 18.01.1974 gegründete Wählergemeinschaft führt den Namen Freie Wählergemeinschaft Weinsheim e. V. . Die Wählergemeinschaft hat ihren Sitz in 55595 Weinsheim § 2 Zweck Die Wählergemeinschaft hat sich zur Verwirklichung kommunalpolitischer Ziele zusammengeschlossen. Sie will nur im kommunalen Raum Bedeutung haben und bei den stattfindenden Kommunalwahlen Wahlvorschläge einreichen. Die Wählergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. § 3 Mitgliedschaft a) Die FWG Weinsheim ist Mitglied der FWG Verbandsgemeinde Rüdesheim und der FWG Kreis Bad Kreuznach. Die FWG Weinsheim kann Mitglied des Landesverbandes Freie Wählergruppen Rheinland – Pfalz e.V. sein. Mitglieder der Wählergemeinschaft können alle wahlberechtigten Bürger werden, die keiner politischen Partei angehören und innerhalb der Gemeinde Weinsheim wohnen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand . § 4 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auf Antrag eines Mitgliedes nur durch den Vorstand erfolgen. Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder haben die gleiche Rechte in der Wählergemeinschaft. Sie haben Stimmrecht in allen Mitgliederversammlungen und das Recht an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. § 6 Einkünfte und Ausgaben der Wählergemeinschaft Die Einkünfte der Wählergemeinschaft bestehen aus Beiträgen und Spenden. Die Ausgaben sollen dem Zweck der Freien Wählergemeinschaft entsprechen. Die jährlich einmal zu zahlenden Beiträge werden jeweils in der Jahreshauptversammlung festgelegt. § 7 Ausgabenordnung Die Ausgaben dürfen in keinem Fall die tatsächlichen vorhandenen Einnahmen übersteigen. § 8 Organe der Wählergemeinschaft Zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient sich die Wählergemeinschaft ihrer satzungsgemäßen Organe. Diese sind - a) Der Vorstand
- b) Die Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: - dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem 1. Schriftführer
- dem 2. Schriftführer
- den 3 Beisitzern
Vorstand gem. § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende . Jeder vertritt allein . Im Innenverhältnis wird bestimmt : Der stellvertretende Vorsitzende darf nur tätig werden , wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist . § 10 Vorstandswahlen Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied hat sofort in der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. § 11 Befugnisse des Vorstandes Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB verantwortet die ordnungsgemäße Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit in einer Vorstandssitzung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 12 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Hierfür ergeht an jedes Mitglied eine schriftliche Einladung, in der die Tagesordnung enthalten sein muß. Zwischen der Einladung und der Mitgliederversammlung sollen 8 Tage liegen. Die Aufstellung der Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl erfolgt durch die Mitglieder in geheimer Abstimmung. Dabei kann über die Bewerber einzeln oder gemeinsam abgestimmt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. § 13 Kassenprüfung Die Kassenprüfer werden analog § 10 alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind für die Richtigkeit der Kassenführung der Mitgliederversammlung verantwortlich. § 14 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen. § 15 Auflösung Die Auflösung der Wählergemeinschaft Weinsheim e. v. kann nur in einer für diesen Zweck innerhalb 14 Tagen einberufenen Versammlung durch Abstimmung der Erschienenen beschlossen werden. Der Beschluß ist nur gültig, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. § 16 Zielsetzung Die freie Wählergemeinschaft Weinsheim e. v. bekennt sich zur demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Ziele sind die Durchsetzung kommunalpolitischer Aufgaben zum Wohle aller Weinsheimer Bürger. §17 Schlußbestimmung Die Satzung tritt laut Beschluß der Mitgliederversammlung vom 10.01.2002 am 10.01.2002 in Kraft. Weinsheim, den 10.01.2002 Ursula Ewert Joachim Walg Siegfried Knodel Herbert Sklarzyk Ralph Ewert Klaus Genheimer Lothar Heeg Thomas Weyl |