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§ 1 Name und Sitz

Die am 18.01.1974 gegründete Wählergemeinschaft führt den Namen Freie Wählergemeinschaft Weinsheim e. V.  .
Die Wählergemeinschaft hat ihren Sitz in 55595 Weinsheim

§ 2 Zweck

Die Wählergemeinschaft hat sich zur Verwirklichung kommunalpolitischer  Ziele zusammengeschlossen.
Sie will nur im kommunalen Raum Bedeutung haben und bei den stattfindenden Kommunalwahlen Wahlvorschläge
einreichen. Die Wählergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

a)     Die FWG Weinsheim ist Mitglied der FWG Verbandsgemeinde Rüdesheim und der FWG

                  Kreis Bad Kreuznach. Die FWG Weinsheim kann Mitglied des Landesverbandes Freie

                  Wählergruppen Rheinland – Pfalz e.V. sein.

Mitglieder der Wählergemeinschaft können alle wahlberechtigten Bürger werden, die keiner  politischen Partei
angehören und innerhalb der Gemeinde Weinsheim wohnen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand .

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand
erfolgen. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auf Antrag eines Mitgliedes nur durch den Vorstand erfolgen.
Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die gleiche Rechte in der Wählergemeinschaft. Sie haben Stimmrecht in allen Mitgliederversammlungen
und das Recht an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 6 Einkünfte und Ausgaben der Wählergemeinschaft

Die Einkünfte der Wählergemeinschaft bestehen aus Beiträgen und Spenden. Die Ausgaben sollen dem Zweck der
Freien Wählergemeinschaft entsprechen. Die jährlich einmal zu zahlenden Beiträge werden jeweils in der
Jahreshauptversammlung festgelegt.

§ 7 Ausgabenordnung

Die Ausgaben dürfen in keinem Fall die tatsächlichen vorhandenen Einnahmen übersteigen.

§ 8 Organe der Wählergemeinschaft

Zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient sich die Wählergemeinschaft ihrer satzungsgemäßen Organe. Diese sind

 

        • a) Der Vorstand
        • b) Die Mitgliederversammlung

 

§9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
      • dem stellvertretenden Vorsitzenden
      • dem Kassierer
      • dem  1. Schriftführer
      • dem  2. Schriftführer
      • den 3 Beisitzern

 

Vorstand gem. § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende . Jeder vertritt allein . Im Innenverhältnis
wird bestimmt : Der stellvertretende Vorsitzende darf nur tätig werden , wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist .

§ 10 Vorstandswahlen

Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied hat sofort in der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen.

§ 11 Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB verantwortet die ordnungsgemäße Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit in einer Vorstandssitzung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Hierfür ergeht an jedes Mitglied eine schriftliche Einladung, 
in der die Tagesordnung enthalten sein muß. Zwischen der Einladung und der Mitgliederversammlung sollen 8 Tage liegen.
Die Aufstellung der Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl  erfolgt durch die Mitglieder in geheimer Abstimmung. Dabei kann
über die Bewerber einzeln oder gemeinsam abgestimmt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer werden analog § 10 alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind für die Richtigkeit der
Kassenführung der Mitgliederversammlung verantwortlich.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung der Wählergemeinschaft Weinsheim e. v. kann nur in einer für diesen Zweck innerhalb 14 Tagen einberufenen
Versammlung durch Abstimmung der Erschienenen beschlossen werden. Der Beschluß ist nur gültig, wenn ¾ der anwesenden
Mitglieder für die Auflösung stimmen.

§ 16 Zielsetzung

Die freie Wählergemeinschaft Weinsheim e. v. bekennt sich zur demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Ihre Ziele sind die Durchsetzung kommunalpolitischer Aufgaben zum Wohle aller Weinsheimer Bürger.

§17  Schlußbestimmung

Die Satzung tritt laut Beschluß der Mitgliederversammlung vom  10.01.2002 am 10.01.2002 in Kraft.

Weinsheim, den 10.01.2002

Ursula Ewert         Joachim Walg

Siegfried Knodel    Herbert Sklarzyk

Ralph Ewert      Klaus  Genheimer

Lothar Heeg     Thomas Weyl